Für welche Weiterbildungen besteht ein Anspruch?
- für arbeitsweltbezogene Weiterbildungen
- für gesellschaftspolitische Weiterbildungen
- für ehrenamtsbezogene Weiterbildungen
Hier geht's zu Bildungsurlauben
Wieviel Anspruch auf Bildungsurlaub besteht?
- 5 Tage pro Jahr
- 3 Tage pro Jahr für Auszubildende
- Bei einer Ablehnung oder Rücknahme der Zustimmung ist eine Übertragung auf die Folgejahre möglich
Wann besteht überhaupt ein Anspruch?
- Anspruch besteht für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
- für Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind
- für Beamte des Landes und Richter
- bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten
Welche Fristen sind einzuhalten?
- Der Antrag muss dem Arbeitgeber 8 Wochen vor Seminarbeginn schriftlich vorliegen.
- Der Arbeitgeber muss dann innerhalb von 4 Wochen über den Antrag entscheiden.
- Eine Ablehnung muss mit schriftlich und mit Begründung vorliegen, andernfalls gilt der Antrag als genehmigt.
Welche Einschränkungen gibt es?
- Betriebseigene Weiterbildungen können unter Umständen angerechnet werden und reduzieren so den Anspruch.
- In Kleinbetrieben mit bis zu 5 Mitarbeitern gibt es keinen Anspruch auf Bildungsurlaub.
- In Betrieben mit 5 bis 25 Beschäftigten kann der Arbeitgeber den Bildungsurlaub ablehnen, wenn bereits 5 Arbeitstage in Anspruch genommen wurden.
- In Betrieben mit 26 bis 50 Beschäftigten kann der Arbeitgeber ab der Inanspruchnahme von 10 % der im Betrieb möglichen Freistellungstage (Beschäftigte mal 5) ablehnen.
- In Betrieben mit mehr als 50 Mitarbeitern dürfen maximal 20 % der Beschäftigten Bildungsurlaub in Anspruch nehmen.
Rechtsgrundlage
Bildungsfreistellungsgesetz sowie Verordnung zur Durchführung des Thüringer Bildungsfreistellungsgesetzes
Mehr Informationen zur Bildungsfreistellung in Thüringen finden Sie hier.
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