Weiterbildung: Diese Vorschriften gelten in den einzelnen Ländern
Bund und Länder wollen im Zuge der Corona-Krise schrittweise zum Alltag zurückkehren. So haben die Bundesländer in den letzten Tagen Lockerungen der Maßnahmen zum Schutz der Ausbreitung der Corona-Pandemie beschlossen, die auch den Bereich Weiterbildung (Berufliche Bildung) betreffen. Die Länder gehen dabei keinen einheitlichen Weg, sondern passen die Maßnahmen individuell an.
In den meisten Ländern heißt es jedoch Aufatmen! Vielen Anbietern von Weiterbildungen ist es nun wieder erlaubt, ihre Präsenzkurse unter Einhaltung von Auflagen durchzuführen. Andere dürfen in den nächsten Tagen mit der Präsenzveranstaltungen starten. Strenge Abstands- und Hygienevorschriften sind einzuhalten. Online-Kurse, die das Lernen von zu Hause aus ermöglichen, sind weiterhin möglich.
Das gilt in den einzelnen Ländern
Wie sieht es in Ihrem Bundesland aus? Ab wann ist dort der Besuch von Präsenzseminaren wieder möglich? Wir verschaffen Ihnen einen kleinen Überblick.
Klicken Sie hier auf das jeweilige Land. Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund der derzeit ständigen Anpassen nicht immer alle Regelungen zeitnah aktualisiert haben.
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Nordrhein-Westfalen
- Niedersachsen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Baden-Württemberg (Stand: 23. Mai 2020)
In Baden-Württemberg nehmen Einrichtungen der beruflichen Bildung seit 4. Mai stufenweise ihren Betrieb wieder auf. Die Corona-Verordnung Berufsbildung vom 14. Mai ermöglicht nun wieder sämtliche Kurse der überbetrieblichen Ausbildung, Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung und berufliche Fortbildungen unter Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen.
Möglich sind damit:
- Präsenzkurse der überbetrieblichen Berufsausbildung nach §5 Abs. 2 Nr. 6 BBiG und §26 Abs. 2 Nr. 6 HwO für Auszubildende im ersten Lehrjahr
- Präsenzkurse der überbetrieblichen Berufsbildung nach §41 HwO
- Aufstiegsfortbildungen, die nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung förderfähig sind.
- Präsenzkurse im Rahmen der Förderung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch oder nach dem Dritten Kapitel Sozialgesetzbuch Drittes Buch
- Maßnahmen der beruflichen Fortbildung, die vor dem 17. März 2020 begonnen wurden
- Maßnahmen der sonstigen beruflichen Fortbildung
Voraussetzungen:
- Abstands- und Hygieneregel müssen eingehalten werden.
- Bei praktischen Unterweisungen sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
- Berufliche Bildungseinrichtungen müssen einen Hygieneplan erstellen.
- Wenn der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sind geeignete Schutzmaßnahmen wie etwa eine Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich.
- In den Schulungsräumen ist eine regelmäßige Flächendesinfektion vorzusehen.
- Werkzeuge und Arbeitsmittel sollten möglichst personenbezogen verwendet oder bei Personenübergabe gereinigt werden.
- Arbeitskleidung ist ausschließlich personenbezogen zu benutzen und sollte regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden.
Weitere Informationen und Details finden Sie in der Corona-Verordnung Berufsbildung vom 14. Mai 2020.
Bayern (Stand: 15. Juni 2020)
Die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 29. Mai lässt Weiterbildung nur wieder zu.
Erlaubt ist:
- Angebote der Erwachsenenbildung
- Angebote der Sprach- und Integrationsförderung
- Angebote der Familienbildungsstätten und Jugendarbeit
- Angebote der außerschulischen Umweltbildung und vergleichbare Bildungsangebote
- Unterricht an Musikschulen (bei Gesangs- und Blasunterricht ist ein Mindestabstand von 2 Metern zu wahren, bei Gesang ist nur Einzelunterricht zulässig)
Voraussetzungen:
- Zwischen allen Teilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren.
- Der Weiterbildungsanbieter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.
Weitere Informationen und Details finden Sie hier.
Berlin (Stand: 17. Juni 2020)
Die aktuelle Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 16. Juni macht Weiterbildung in nahezu allen Bereichen wieder möglich.
Öffnen dürfen unter Einhaltung des Mindestabstandes und der Hygieneregeln:
- Bildungsangebote für Erwachsene einzeln oder in Gruppen
- Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften
- Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsbildung
- Musikschulen (für den Individualunterricht und den Unterricht in Gruppen bis zu fünf Personen, mit Ausnahme von Gesangs- und Blasunterricht, die nur in Einzelunterricht erfolgen dürfen)
- (Jugend)kunstschulen (für den Individualunterricht und den Unterricht in Gruppen bis zu fünf Personen)
- Gartenarbeits- und Jugendverkehrsschulen
Eine Ausnahme bilden Volkshochschulen. Diese mussten bis 31. Mai 2020 geschlossen bleiben. Der Anmeldebetrieb ist seit 1. Juni 2020 unter Einhaltung des Mindestabstandes und der Hygieneregeln möglich. Die Aufnahme von Präsenzkursen ist ab 1. Juli erlaubt.
Weitere Informationen und Details finden Sie in der aktuellen Fassung der Eindämmungsverordnung vom 17. Juni 2020.
Brandenburg (Stand: 12. Juni 2020)
Nach der aktuellen Eindämmungsverordnung von Brandenburg sind Weiterbildungsmaßnahmen erlaubt.
Möglich sind unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln:
- Angebote der hochschulischen und beruflichen Bildung einschließlich der Aufstiegsfortbildung, der betrieblichen Qualifizierung sowie Unterrichtungen und Prüfungen nach dem Gewerberecht.
- Bildungsangebote in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich jeweils mit bis zu fünf Schülern.
- private Nachhilfeangebote, Instrumentalunterricht an Musikschulen oder durch selbstständige Musikpädagogen.
- Unterrichtsangebote an sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen jeweils mit bis zu fünf Schülern.
- theoretischer Unterricht und die praktische Ausbildung in Fahrschulen, Flugschulen und ähnlichen Einrichtungen jeweils mit bis zu fünf Schülern.
- Lehrveranstaltungen, die aufgrund der sächlichen Ausstattung des Unterrichtsraums eine zwingende Präsenz erfordern, insbesondere Labor- und Handwerksarbeiten.
Weitere Informationen und Details finden Sie in der Fassung der Eindämmungsverordnung vom 8. Mai 2020. Die aktuelle Version der Verordnung vom 12. Juni 2020 finden Sie hier.
Bremen (Stand: 16. Juni 2020)
Präsenzveranstaltungen sind unter Abstands- und Hygieneregeln möglich an:
- Volkshochschulen
- Fahr- und Flugschulen
- Einrichtungen der Erwachsenenbildung
- Quartiersbildungseinrichtungen
- Musikschulen (bei Gesangunterricht oder vergleichbaren Angeboten, die eine intensive Atmung bedingen, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern zu anderen Personen zu gewährleisten)
- sonstigen öffentlichen und privaten Einrichtungen der Aus- Fort- und Weiterbildung
Voraussetzungen:
- Ein Abstand von mindestens 1,5 Metern muss zwischen den Teilnehmern gewährleistet sein.
- Die Einrichtungen müssen einen Hygieneplan nach den aktuell geltenden Empfehlungen erstellen und aktuell halten.
Bei der Aus- und Weiterbildung der Gesundheitsberufe der Mindestabstand von 1,5 Metern vorübergehend unterschritten werden, wenn die Art der Aus- und Weiterbildung dies erfordert. Dabei ist sicherzustellen, dass feste Arbeitsgruppen von zwei Personen gebildet werden.
Weitere Informationen und Details finden Sie in der achten Corona-Verordnung von Bremen vom 16. Juni 2020.
Hamburg (Stand: 16. Juni 2020)
Möglich sind unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen:
- Angebote von staatlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskursträgern unter den weiter unten genannten Bedingungen.
- Kurse staatlicher und privater Bildungseinrichtungen, die Bildungs- und Qualifizierungsangebote für Pflegepersonen im Sinne von § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder für Personen, die bereits als zukünftige Pflegepersonen vorgesehen sind, anbieten.
Voraussetzungen:
- Die Lerngruppen dürfen maximal 15 Personen umfassen.
- Es müssen die Kontaktdaten aller Teilnehmer unter Angabe des Datums und der besuchten Veranstaltung schriftlich dokumentiert und vier Wochen aufbewahrt werden, um ggf. Infektionsketten nachzuvollziehen.
- Die Teilnehmer an Lerngruppen dürfen nicht durchmischt werden. Alle lerngruppenübergreifende Aktivitäten entfallen (mit Ausnahme von Prüfungen).
- Die Pausenregelung muss ein zeitversetztes Nutzen der Gemeinschaftsräume und -flächen ermöglichen.
- Teilnehmer mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung und solchen in Quarantäne dürfen die Einrichtung nicht betreten.
- Ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist zu wahren.
- Die Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Instituts müssen beachtet werden.
- Die Bildungseinrichtung muss die Einhaltung des von ihr erstellten und dokumentierten Schutzkonzepts gewährleisten.
Weitere Informationen und Details finden Sie in der aktuellen Corona-Rechtsverordnung Hamburgs.
Hessen (Stand: 12. Juni 2020)
Erlaubt sind unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln:
- Außerschulischen Bildungsangebote sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote
Voraussetzungen:
- Die Angebote dürfen nur in zahlenmäßig reduzierten Gruppen erfolgen, so dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.
- Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten.
- Die Hygiene-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts sind einzuhalten.
Weitere Informationen und Details finden Sie in der aktuellen Corona-Verordnung des Landes vom 12. Juni 2020.
Mecklenburg-Vorpommern (Stand: 25. Mai 2020)
Der MV-Plan 2.0 für Mecklenburg-Vorpommern sieht eine schrittweise Rückkehr in den Alltag vor. Außerschulische Bildungseinrichtungen haben sukzessive den Betrieb wieder aufgenommen.
Seit 25. Mai möglich sind unter Auflagen und Schutzkonzepten:
- Angebote in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
- Die Öffnung anerkannter Bildungseinrichtungen für berufliche Qualifizierung und Weiterbildung / Beschäftigungsgesellschaften
- Angebote von Berufsförderungswerken und ähnlicher Einrichtungen
- Musik- und Jugendkunstschulen (schrittweise geöffnet seit 11. Mai)
Weitere Informationen und Details finden Sie hier.
Nordrhein-Westfalen (Stand: 16. Juni 2020)
Mit der Fassung der Corona-Schutzverordnung vom 16. Juni wurden die Voraussetzungen für Präsenzkurse in Nordrhein-Westfalen angepasst.
Die Verordnung erlaubt:
- Bildungsangebote und Prüfungen in Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Einrichtungen und Organisationen.
Voraussetzungen:
- Es sind Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Personen sicherzustellen.
- Der Zutritt zu Schulungsräumen und zur Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen.
- Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind (außer bei schriftlichen Prüfungen) nur auf Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig.
- Musikschulen müssen für sie angepasste festgelegte Hygiene- und Infektionsschutzstandards einhalten.
- Bei Ausbildungstätigkeiten, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sowie bei Prüfungen in körpernah arbeitenden Diensleistungsberufen ist auf eine kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen/Handedesinfektion, das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und gegebenenfalls weitere tätigkeitsbezogene Vorgaben zu achten.
Weitere Informationen und Details finden Sie zusammengefasst hier sowie ausführlich in der Verordnung des Landes.
Niedersachsen (Stand: 21. Mai 2020)
Mit dem Stufenplan von Niedersachsen haben ab 11. Mai Einrichtungen der Erwachsenenbildung und sonstige Bildungseinrichtungen unter den gleichen Voraussetzung wie bei Schulen den Betrieb wieder aufgenommen.
Den Stufenplan des Landes finden Sie hier.
Rheinland-Pfalz (Stand: 10. Juni 2020)
Geöffnet sind:
- Bildungsangebote in öffentlichen und privaten Einrichtungen
- Gesangsunterricht (nur Einzelunterricht möglich, 6 Meter Mindestabstand müssen eingehalten werden)
- Bildungsangebote von Einzelpersonen und für Maßnahmen von Dienstleistern, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch umsetzen, sowie für arbeitsmarktpolitische Projekte, die aus Landesmitteln oder Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden
Voraussetzungen:
- Die Anforderungen des “Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz” vom 21. April 2020 müssen eingehalten werden.
- Pflicht zur Kontakterfassung der Teilnehmer
Mehr Informationen zu den Lockerungen finden Sie in der neunten Corona-Bekämpfungsverordnung von Rheinland-Pfalz.
Saarland (Stand: 15. Juni 2020)
Die Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie des Saarlandes, die am 15. Juni 2020 in Kraft getreten ist, regelt den Bereich Präsenzveranstaltungen für berufliche Weiterbildungen neu.
Geöffnet sind:
- außerschulische Bildungseinrichtungen im privaten und öffentlichen Bereich
- Fahrschulen
Voraussetzungen:
- Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts müssen eingehalten werden
- Die Gruppengröße ist in Abhängigkeit der verfügbaren Räumlichkeiten und unter Einhaltung des Mindestabstandes zu wählen.
- Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist zwischen den Teilnehmern zu wahren.
- Es sind die gesondert vorgegebenen Hygienevorschriften einzuhalten, die den Hygieneplan um weitere Hygienevorschriften ergänzen.
Weitere Informationen und Details finden Sie in der Neufassung der Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 12. Juni 2020.
Sachsen (Stand: 06. Juni 2020)
Seit Inkrafttreten der Corona-Schutzverordnung Sachsens vom 4. Mai 2020 ist der Besuch von Bildungseinrichtungen und Berufsbildungszentren unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln wieder möglich.
Hygieneregeln:
- Alle Personen müssen sich nach dem Betreten des Gebäudes gründlich die Hände waschen. Dazu müssen Flüssigseife und zum Abtrocknen idealerweise Einmalhandtücher zur Verfügung stehen.
- Das Abstandsgebot ist einzuhalten. Dazu müssen gegebenenfalls Gruppen verkleinert werden.
- Prüfungen sind in größeren Räumen mit genügend Abstand durchzuführen.
- Der Zugang ist nur Personen mit gutem Allgemeinbefinden und ohne verdächtige Symptome gestattet.
- Die Hygieneregeln der Einrichtung sollten auf Hinweisschildern übersichtlich dargestellt werden.
- Flächen und Gegenstände müssen routinemäßig gereinigt werden.
- Die Nutzung interaktiver Konzepte mit zusätzlichen Kontakten (Touchscreens, Tastenbedienung etc.) ist zu vermeiden.
- Häufiges Lüften der genutzten Räume wird empfohlen.
- Wenn das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, wird eine Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen, die die Besucher der Einrichtung selbst mitbringen müssen.
Weitere Informationen und Details finden Sie hier.
Sachsen-Anhalt (Stand: 26. Mai 2020)
Die Sechste Eindämmungsverordnung von Sachsen-Anhalts vom 26. Mai 2020 regelt den Bereich “Weiterbildung” neu.
Erlaubt sind unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln:
- Bildungsangebote im Gesundheitswesen
- Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen wie Volkshochschulen
- Aus- und Fortbildung im Brandschutz
- Sprach- und Integrationskurse der Integrationskursträger
- Angebote von Fahr- und Flugschulen
- Angebote von Jugend- und Familienbildungsstätten
- Einrichtungen der Bildung für nachhaltige Entwicklung
- Ernährungskurse
- Geburtsvorbereitungskurse
- Angebote von Tanz- und Ballettschulen
- Angebote von Musikschulen (Gesangsunterricht an Musikschulen ist untersagt)
Weitere Informationen und Details finden Sie hier.
Schleswig-Holstein (Stand: 08. Juni 2020)
Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind wieder möglich.
Erlaubt sind demnach:
- außerschulische Bildungsangebote
Voraussetzungen:
- Es gelten dieselben Vorschriften wie für Veranstaltungen.
- Das Abstandsgebot ist einzuhalten (Abweichung möglich, wenn besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden).
- Der Bildungsanbieter muss ein Hygienekonzept erstellen.
- Der Bildungsanbieter muss spätestens bei Beginn der Veranstaltung die Kontaktdaten der Weiterbildungsteilnehmer erfassen.
- Die Kursteilnehmer müssen sich während der Veranstaltung auf festen Sitzplätzen befinden (außer der Bildungszweck erfordert eine Abweichung).
- Es dürfen in geschlossenen Räumen keine Aktivitäten mit erhöhter Freisetzung von Tröpfchen stattfinden (etwa gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten, außer es handelt sich um Solo-Darbietungen oder ein Mindestabstand von 6 Metern wird eingehalten, etc.).
Weitere Informationen und Details finden Sie hier.
Thüringen (Stand: 09. Juni 2020)
Öffnen dürfen:
- Bildungseinrichtungen und Bildungszentren für alle Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung sowie für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sowie ausbildungs- und integrationsbegleitende Maßnahmen.
- Bildungseinrichtungen und Bildungszentren der beruflichen Aus- und Fortbildung, die mit Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsprüfungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung befasst sind.
- Angebote im Rahmen einer beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksverordnung, wenn sie der Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfung im laufenden Ausbildungsjahr dienen.
- Angebote der beruflichen Fortbildung mit anerkanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderungen für die Berufsausübung, wenn sie der Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen dienen, die bis Ende des Jahres 2020 vorgesehen sind.
- Volkshochschulen und anerkannte freie Träger der Erwachsenenbildung für die Fortsetzung von Grundbildungskursen, der Integrationskurse Start Deutsch und Start Bildung sowie der Kurse Deutsch als Fremdsprachen-Qualifizierung für die Lehrer an den Thüringer Schulen. Die überbetriebliche Ausbildung für Jugendliche mit multiplen Vermittlungshemmnissen kann ebenfalls fortgesetzt werden.
Voraussetzungen:
- Sicherstellung der Hygienevorschriften
- Steuerung und Begrenzung des Zugangs, vor allem in kleinen und beengten Gebäuden
- Erstellen eines Schutzkonzepts für die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften
Weitere Informationen und Details finden Sie hier.