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Home-Office: Was lässt sich steuerlich absetzen?

Von der Führungskraft ins Home-Office geschickt: Wie können Sie Ihren Heimarbeitsplatz steuerlich geltend machen? Wir geben Ihnen einen Überblick über die Bedingungen, die Möglichkeiten und Alternativen, um Home-Office in der Steuererklärung berücksichtigen zu können.

Home-Office: Was lässt sich steuerlich absetzen?

So machen Sie Ihren Heimarbeitsplatz geltend

Vom Chef ins Home-Office geschickt: Für viele wurde diese Situation durch die Corona-Pandemie wahr. Die eigenen vier Wände wurden quasi über Nacht zum Arbeitsplatz. Kein langer Weg zur Arbeit mehr. Morgens ein bisschen länger schlafen. So mancher Angestellte jubelte innerlich angesichts der neuen Möglichkeiten. Im Laufe der Wochen tauchten jedoch Fragen auf: Kann ich den spontan eingerichteten Heimarbeitsplatz steuerlich absetzen? Oder wer kommt nun für das Mehr an Nebenkosten auf, das durch die Arbeit im Home-Office entsteht? Wir haben uns für Sie schlau gemacht!

Bedingungen an den Heimarbeitsplatz

Wer am heimischen Schreibtisch arbeitet, kommt unter Umständen bei Abgabe der nächsten Steuererklärung nicht so gut davon: Denn um einen Home-Office-Arbeitsplatz steuerlich geltend zu machen, müssen ein paar Bedingungen eingehalten werden:

  • Das Arbeitszimmer muss nahezu ausschließlich dienstlich genutzt werden (bis zu 10% Privatnutzung werden in der Regel anerkannt).
  • Es darf sich nichts Privates im Arbeitszimmer befinden.
  • Der Raum muss abschließbar sein.
  • Das Arbeitszimmer sollte kein Durchgangszimmer sein.
  • Dem Arbeitnehmer darf zeitgleich kein Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stehen.

Schlechte Karten bei improvisierten Heimarbeitsplätzen

Während der Corona-Krise wurde in vielen Haushalten improvisiert, weil nicht jeder in seinen eigenen vier Wänden ein Arbeitszimmer hat: So wurde der Job vom Küchentisch aus erledigt, oder kurzerhand ein Schreibtisch ins Wohnzimmer gestellt. Für das Unternehmen natürlich gut: Der Angestellte konnte so geschützt seiner Arbeit nachgehen. Doch eben derselbe zieht den Kürzeren: Solche improvisierten Home-Office-Arbeitsplätze werden Stand heute (Juni 2020) von den Finanzämtern nicht anerkannt. Wem es zudem freisteht, ob er lieber von zu Hause aus oder vor Ort im Unternehmen arbeitet, der darf seinen Heimarbeitsplatz ohnehin steuerlich nicht geltend machen: Ihm steht ja ein Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung.

Der Bund der Steuerzahler und die Vereinigte Lohnsteuerhilfe sind zwar bestrebt, dass die Bestimmungen zur steuerlichen Anerkennung von heimischen Arbeitsplätzen angesichts der Corona-Krise gelockert werden. Bislang hatten ihre Bemühungen jedoch keinen Erfolg.

Bedingungen erfüllt? Das können Sie steuerlich absetzen:

Erfüllt ihr Heimarbeitsplatz die genannten Kriterien? Dann können Sie Miete, Nebenkosten, Wohngebäude- und Hausratversicherung sowie Grundsteuer anteilig in der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem Sie im Home-Office gearbeitet haben, geltend machen. An der Größe des Arbeitszimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche orientieren sich die Kosten. Sind Sie Wohnungseigentümer, können Sie Abschreibungen und entfallende Kreditzinsen steuerlich geltend machen. Wer seinen privaten Telefon- und Internetanschluss auch dienstlich nutzt, kann bis zu 20% der monatlichen Rechnung (maximal 20 Euro/Monat) absetzen.

Die genannten Kosten fallen unter Werbungskosten: Sie müssen in der Anlage N der Steuererklärung unter “Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer” erfasst werden. Die Obergrenze für Werbungskosten liegt bei 1.250 Euro pro Jahr.

Arbeitsmittel lassen sich in voller Höhe abschreiben

Müssen Sie für das Arbeitszimmer Arbeitsmittel anschaffen? Haben Sie sich extra einen Schreibtisch, einen Bürostuhl oder ein Laptop aus eigener Tasche angeschafft, um von zu Hause aus zu arbeiten? Diese Kosten können steuerlich in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn Sie die Anschaffungen ausschließlich dienstlich nutzen. Hier sind entsprechende Abschreibungsbeträge zu beachten. Nutzen Sie die Anschaffungen teils auch privat, können Sie nur einen Teil davon absetzen. Übrigens: Fallen Kosten für Reparaturen oder Renovierungen im Arbeitszimmer an, lassen sich diese in voller Höhe von der Steuer absetzen.

Paare, die sich ein Arbeitszimmer teilen, profitieren: Die Werbungskosten von bis zu 1.250 Euro sind nicht pro Zimmer anzusehen, sondern personenbezogen. Jeder von ihnen kann also die Werbungskosten absetzen.

Das können Sie tun:

Eine oftmals bessere Alternative zum Steuersparen ist, wenn sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Unkostenpauschale vereinbaren, etwa dann, wenn der private Internet- und Telefonanschluss zu dienstlichen Zwecken mitbenutzt wird. Hier kann der Arbeitgeber einen Zuschuss von bis zu 1.500 Euro geben, der steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Der Zuschuss muss allerdings bis Dezember 2020 gezahlt werden, um ihn für das Kalenderjahr 2020 anzurechnen. Es empfiehlt sich, die Kostenerstattungen des Arbeitgebers auf der Lohnabrechnung aufzuführen. Bei einer Telefon-Flat ist ein Pauschalbetrag von 20% der Rechnungssumme gängig, bei einer Internet-Flat bis zu 50%.

Bescheinigung des Arbeitgebers

Wer corona-bedingt ins Home-Office geschickt wurde, sollte sich zudem vom Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen lassen, in der festgehalten ist, in welchem Zeitraum dem Mitarbeiter sein Arbeitsplatz im Unternehmen nicht zur Verfügung stand. 

Zu guter Letzt hilft die genaue Dokumentation des Heimarbeitsplatzes: in Text und Bild. Falls der Bund der Steuerzahler und die Vereinigte Lohnsteuerhilfe durch ihre Bemühungen doch noch Lockerungen der Bestimmungen zur steuerlichen Anerkennung von heimischen Arbeitsplätzen erreichen, ist es von Vorteil, wenn man seine Zeiten im Home-Office genau dokumentiert und regelmäßig Fotos von seinem Heimarbeitsplatz angefertigt hat – am besten zu verschiedenen Tageszeiten, mit unterschiedlichem Licht, um zu beweisen, dass es sich nicht um eine einmalige Situation gehandelt hat. Die Steuererklärung 2020 mit einem Steuerberater anzufertigen, kann zudem von Vorteil sein, wenn man in diesem Jahr ins Home-Office geschickt wurde.

#Autor#

Vanessa Schäfer

Head of Content (mehr anzeigen)
Vanessa arbeitete fast 7 Jahre als Head of Content bei kursfinder.de. Als kreativer Kopf hat sie mit ihrem Redaktionsteam redaktionelle Beiträge und Reports erstellt. Außerdem versorgte sie die Nutzer:innen des Portals mit Lesestoff rund ums Thema Weiterbildung und Berufsalltag durch den kursfinder-Newsletter und war zuständig für die Pressearbeit. (weniger anzeigen)

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Vanessa arbeitete fast 7 Jahre als Head of Content bei kursfinder.de. Als kreativer Kopf hat sie mit ihrem Redaktionsteam redaktionelle Beiträge und Reports erstellt. Außerdem versorgte sie die Nutzer:innen des Portals mit Lesestoff rund ums Thema Weiterbildung und Berufsalltag durch den kursfinder-Newsletter und war zuständig für die Pressearbeit.

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