Neue Gesetze und Regelungen für Arbeitnehmer treten in Kraft
Das Jahr neigt sich dem Ende entgegen: 2021 steht vor der Tür. Der Jahreswechsel geht nicht nur mit guten Vorsätzen und Wünschen einher, sondern auch mit einigen neuen Gesetzen und Regelungen der Bundesregierung. Das Wichtigste, das sich für Arbeitnehmer ändert, stellen wir Ihnen in einer kleinen Übersicht vor.
Wegfall des Solis
Darauf haben viele gewartet: die Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Ganz abgeschafft wird er zwar nicht, aber für rund 90% der Steuerzahler fällt er weg. Nur Spitzenverdiener müssen weiterhin den Soli zahlen. Alleinstehende mit einem Bruttojahreslohn unter 73.874 Euro sowie Familien mit zwei Kindern mit einem Bruttojahreslohn unter 151.990 Euro sind von der Zahlung des Solis befreit.
Beitragsbemessungsgrenzen
Zum 1. Januar 2021 steigen alle Beitragsbemessungsgrenzen. Die für die gesetzliche Krankenversicherung wird auf 4.837,50 Euro/Monat (58.050 Euro/Jahr) festgesetzt. Dieselben Werte gelten auch für die Pflegeversicherung. Die Versicherungspflichtgrenze liegt bei 5.362,50 Euro/Monat (64.350 Euro/Jahr). In der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze ab 2021 in Westdeutschland bei 7.100 Euro/Monat (85.200 Euro/Jahr), in den neuen Bundesländern bei 6.700 Euro/Monat (80.400 Euro/Jahr).
Anhebung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag steigt 2021 von 9.408 Euro auf 9.696 Euro im Jahr. Bis zu diesem Betrag bleibt das zu versteuernde Einkommen eines Steuerzahlers steuerfrei.
Höhere Familienleistungen
Wer Kinder hat, kann 2021 noch von weiteren Verbesserungen profitieren: Das Kindergeld wird angehoben: 219 Euro gibt es jeweils für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind. Für jedes weitere Kind erhalten Eltern 250 Euro Kindergeld.
Auch der Kinderfreibetrag steigt an: So wird er 2021 von 7.812 Euro auf 8.388 Euro angehoben, wodurch die Steuerlast für Eltern sinkt.
Grundrente für Geringverdiener
Die Grundrente kommt: für Rentner, die mindestens 33 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt und trotzdem ein geringes Einkommen haben. Vor allem Frauen profitieren von der Grundrente: In die 33 Jahre soll nicht nur die Berufstätigkeit einfließen, sondern auch Zeiten der Kindererziehung und Pflege von Angehörigen. Einen Anspruch auf Grundrente haben Rentner, die eine Altersrente beziehen, die zwischen 0,3 und 0,8 Entgeltpunkten im Jahresdurchschnitt liegt. 70% davon sind Frauen. Die Höhe des Zuschlags soll gestaffelt werden: Das Maximum an Grundrente erhalten Rentner, die 35 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt haben. Einen Antrag auf Grundrente muss jedoch niemand stellen: Das Verfahren soll automatisch ablaufen.
Mindestlohn und Mindestausbildungsvergütung steigen
Nachdem der Mindestlohn 2020 bereits auf 9,35 Euro pro Stunde angehoben wurde, wird er nun zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro festgesetzt. Eine weitere Anpassung erfolgt im Juli 2021: Dann steigt der Mindestlohn auf 9,60 Euro/Stunde.
Eine Mindestvergütung für Azubis ist seit 2020 gesetzlich festgeschrieben. 2021 wird die bisherige Mindestvergütung von 515 Euro angepasst: Azubis erhalten mindestens 550 Euro im Monat. Ausnahmen sind möglich: dann, wenn eine geringere Ausbildungsvergütung im Tarifvertrag geregelt ist. In dem Fall dürfen Ausbildungsbetriebe die Untergrenze unterschreiten.
Gesonderte Gehaltssteigerung für Pflegekräfte
Mehr als zwei Millionen Beschäftigte profitieren 2021 von einer Gehaltserhöhung für Pflegekräfte. Diese sollen bis zu 8,7% mehr Gehalt bekommen, Beschäftigte aus der Intensivpflege 10%. Konkret bedeutet das: Pflegekräfte erhalten ab März 2021 eine Zulage von monatlich 70 Euro, die 2022 auf 120 Euro angepasst werden soll. In der Intensivpflege ist ein monatlicher Zuschlag von 100 Euro vorgesehen.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Digitalisierung schreitet voran: Der “gelbe Schein”, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, soll in den nächsten Jahren zunehmend in Papierform verschwinden. Der Grundstein dafür wird 2021 gelegt: Ein elektronisches Meldeverfahren soll die Zettelwirtschaft nach und nach ablösen. Bei dem Verfahren übermittelt der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital direkt an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber kann den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit online bei der Krankenkasse abrufen. 2022 soll dieser Abruf abgeschafft werden: Ab dann sollen die Krankenkassen die vom Arzt elektronisch übermittelten Daten dem Arbeitgeber ebenfalls zur Verfügung stellen.