Beschreibung
Sie als betriebserfahrene Person mit geeigneter Berufsausbildung und der Fachkunde zur Beurteilung des sicheren Zustands der Arbeitsmittel können im Betrieb als zur Prüfung befähigte Person bestellt werden und im Anschluss eigenverantwortlich die Prüfungen der Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 14 durchführen. Die verschiedenen Bauarten von Leitern und fahrbaren Arbeitsbühnen (Fahrgerüsten) werden vorgestellt und ihr Einsatzbereich an einer Vielzahl von Beispielen erläutert. Anhand der vorgestellten Prüfmethodik werden Sie in die Lage versetzt, den arbeitssicheren Zustand von diesen Arbeitsmitteln beurteilen zu können.
- Bedeutung von Leitern und Tritten für die betriebliche Arbeitssicherheit
- Gesetzliche Grundlagen zu Leitern / Tritten / fahrbaren Arbeitsbühnen
- Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsstättenrecht
- BetrSichV und Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
- TRBS 2121 Teil 2 - Bereitstellung und Benutzung von Leitern
- Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten (DGUV Information 208-016)
- Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten (DGUV Information 201-011 - auszugsweise)
- Auswahl gültige Normen
- Voraussetzung der zur Prüfung befähigte Person
- Grundlagen und Voraussetzungen
- Bauarten und Ausführungsformen von Leitern (Sprossen oder Stufen), Tritten, fahrbaren Arbeitsbühnen und Grundlagen Steigleitern
- Anforderungen an die Trittsicherheit, Begehbarkeit und Standsicherheit sowie Montage (Aufbau)
- Prüfung auf Eignung und Sicherheit nach anerkannten Prüfstandards
- Sichtkontrolle vor der Benutzung durch den Verwender
- Dokumentation der Prüfung (Prüflisten, Kontrollbuch, Betriebsanweisungen)
- Umgang mit fehlerhaften Leitern, Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen
- Praktische Prüfungen an ausgewählten Exponaten
- Theoretische Abschlussprüfung
Sonstige Infos
ZIELGRUPPE:
Betriebserfahrenes Fachpersonal, das zukünftig als zur Prüfung befähigte Person von Leitern, Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen bestellt werden soll.
ABSCHLUSS:
TÜV-Teilnahmebescheinigung
Nach bestandener Abschlussprüfung erhalten Sie das Zertifikat als "Zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger) von Leitern, Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen nach TRBS 1203".
HINWEIS:
Der Unternehmer kann Personen, die die Voraussetzungen nach BetrSichV und TRBS 1203 erfüllen, mit der Durchführung der Prüfungen nach § 14 BetrSichV beauftragen.
Vertiefende Prüfsachkunde zu Steigleitern etc. werden im Seminar-Nr. 03-177 vermittelt.
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