Teil des Arbeitnehmerschutzes
Damit ein heranwachsendes Baby sicher auf die Welt kommen kann, sind vielerlei Faktoren zu berücksichtigen. Einer davon ist der besondere Schutz am Arbeitsplatz. Denn ab einem bestimmten Zeitraum ist die werdende Mutter von der Arbeit zu entbinden. Mehr zum Beschäftigungsverbot, auch bei Jugendlichen, erfahren Sie hier.
Was ist ein Beschäftigungsverbot?
Ein Beschäftigungsverbot ist ein arbeitsrechtlich verankertes Verbot, das der Arbeitgeber Arbeitnehmer:innen für eine gewisse Zeit aussprechen muss, in der Regel gelten diese für Schwangere. Doch auch Jugendliche können ein Beschäftigungsverbot erfahren.
Beschäftigungsverbote für Schwangere
Vor der Geburt
Werden Arbeitnehmerinnen schwanger, werden diese spätestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin von der Arbeit entbunden. Diese Frist gilt jedoch nicht für all diejenigen, die schwere körperliche Arbeit verrichten müssen oder mit Gefahrstoffen arbeiten. Beschäftigte in diesen Berufen erfahren ein generelles Beschäftigungsverbot ab Beginn der Schwangerschaft, um die Gesundheit der Mutter und des Kindes gleichermaßen zu erhalten. Schwangere, die im medizinischen Sektor arbeiten, bilden eine Grauzone: Ihnen kann nach Feststellung der Schwangerschaft jederzeit ein generelles Beschäftigungsverbot erteilt werden, wenn etwa die Infektionslage dies erfordert.
Nach der Geburt
Das Beschäftigungsverbot endet in jedem Fall acht Wochen nach der Entbindung. Einzig Geburten von behinderten Kindern sowie Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängern das Beschäftigungsverbot.
Noch mehr Wissenswertes zum Beschäftigungsverbot
- Schwangere können sich laut § 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vom Beschäftigungsverbot freistellen lassen und trotzdem arbeiten gehen. Doch auch hier bilden Berufe, in denen man schwere körperliche Arbeit verrichtet und/oder mit Gefahrstoffen zu tun hat, die Ausnahme.
- Nach der Geburt ist das Beschäftigungsverbot nicht anfechtbar.
- In der Zeit des Beschäftigungsverbotes erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschutzlohn. Die Höhe dieses Lohns richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der vorangegangenen drei Monate.
- Die Dauer des Beschäftigungsverbots zählt als Arbeitszeit. Dadurch ist der Anspruch auf Urlaub nicht verwirkt, sondern dieser kann vor und nach dem Beschäftigungsverbot voll genommen werden.
Beschäftigungsverbot für Jugendliche
Auch Jugendliche zählen zur Gruppe der zu schützenden Personengruppen im Berufsleben. Nach §22 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) dürfen Jugendliche:
- lediglich fünf Tage in der Woche arbeiten, wobei Samstage und Sonntage nicht gearbeitet werden dürfen. Fällt ein Samstag unter die Arbeitszeit, muss ein anderer Tag der Woche frei genommen werden.
- keine Tätigkeiten ausführen, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.
- keiner Tätigkeit nachgehen, bei der sie Gefahrstoffen ausgesetzt sind und/oder sie Fließbandarbeit verrichten müssen.
- nach §18 des JArbSchG nicht nach 14 Uhr an Heiligabend und Silvester arbeiten. Ansonsten gelten für alle anderen Feiertage strikte Beschäftigungsverbote.
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