Wenn die Führungskraft unzulässiges Verhalten rügt
Sie haben eine Abmahnung erhalten und der Schock sitzt noch tief? Geben Sie sich Zeit, diesen Tadel zu verdauen. Können Sie sich danach besser mit der Materie beschäftigen, haben wir hier alles Wissenswerte rund um die Abmahnung zusammengefasst.
Das müssen Sie wissen, wenn Sie abgemahnt wurden
Weshalb wird eine Abmahnung ausgesprochen?
In der Regel wohnen einer Abmahnung zwei Funktionen inne: Warnung und Dokumentation. Durch eine Abmahnung soll dem Arbeitnehmenden gezeigt werden, dass sein Verhalten nicht gefallen hat und/oder vertragswidrig war. Damit hat die Führungskraft gleich zwei Dinge in der Hand: Erstens zeigt sie dem Mitarbeitenden die gelbe Karte, um jene Person zur Besserung ihres Verhaltens zu bewegen. Zweitens ebnen Abmahnungen den Weg zu einer verhaltensbedingten Kündigung.
Steht die Kündigung im Raum, ist die zuvor angefertigte Dokumentation über das Verhalten des Arbeitnehmenden wichtig, um die Trennung auf beruflicher Ebene zu belegen. Und dazu zählt auch die Abmahnung, die in der Personalakte vermerkt wird.
Apropos Personalakte: Wie lange bleibt die Abmahnung dort vermerkt?
In Sachen Verjährung einer Abmahnung gibt es keinen gesetzlichen Konsens. So können Abmahnungen durchaus bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in der Personalakte vermerkt bleiben. In der Praxis verhält es sich jedoch so, dass Abmahnungen nach einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren aus der Akte entfernt werden, insofern die Person, gegen die die Abmahnung ausgesprochen wurde, nicht denselben oder ähnlich schwerwiegenden Fehler begangen hat.
Nach wie vielen Abmahnungen darf gekündigt werden?
Auch hier herrscht keine allgemeingültige Rechtsgrundlage. In den meisten Fällen entscheidet der Arbeitgebende, wann dem Mitarbeitenden verhaltensbedingt gekündigt wird.
Wie muss eine Abmahnung aussehen, damit diese gültig ist?
Eine Abmahnung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen, in beiden Fällen ist die Rüge rechtsgültig. Jedoch müssen bestimmte Formalitäten eingehalten werden:
- Die Führungskraft muss das Fehlverhalten klar benennen und schildern.
- Vorgesetzte müssen deutlich aufzeigen, dass sie das zu tadelnde Verhalten nicht dulden. So soll der Arbeitnehmende dadurch aufgefordert werden, sich zu bessern.
- Außerdem muss angekündigt werden, dass eine Kündigung ausgesprochen wird, wenn der Mitarbeitende sich erneut etwas zu Schulden kommen lässt, das dem gerügten Fehlverhalten gleicht oder ähnelt.
Wie kann ich gegen eine Abmahnung vorgehen?
Eine Abmahnung muss von Ihnen unterschrieben werden. Doch die Krux liegt im Detail: Prüfen Sie vorher genau, aus welchem Grund Sie Ihre Unterschrift unter das Schriftstück setzen, wenn Sie dazu aufgefordert werden. Quittieren Sie damit nur den Erhalt der Abmahnung, ist eine sofortige Unterschrift absolut vertretbar. Kombiniert Ihre Führungskraft dies jedoch mit dem Akzeptieren der Abmahnung, sollten Sie genau abwägen: Ist die Abmahnung gerechtfertigt? Oder könnte diese mit einer Gegendarstellung entkräftet werden? Die Schilderung aus Ihrer Sicht hat gleichsam den Vorteil, dass Sie im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung und einem eventuell eintretenden Rechtsstreit nicht mit leeren Händen dastehen. In letzter Instanz steht Ihnen die Klage zur Verfügung. Sie können damit erwirken, dass Ihre Führungskraft die Abmahnung zurückzieht und aus Ihrer Personalakte entfernen lässt. Jedoch bedeutet dieser Schritt nicht, dass der Arbeitgebende nicht erneut eine Abmahnung gegen Sie aussprechen kann.
Hier können Sie Ihre Kenntnisse im Bereich Arbeitsrecht auffrischen.
Bis bald im kursfinder.de-Wissensguide!