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Corona und Arbeitsrecht: Das sollten Arbeitnehmer:innen wissen

Dürfen Arbeitnehmer:innen aus Angst, sich zu infizieren, zu Hause bleiben? Gibt es ein Recht auf Home Office? In Zusammenhang mit der Verbreitung des Corona-Virus tauchen verschiedene arbeitsrechtliche Fragen auf. Was dürfen Arbeitnehmer:innen? Was dürfen sie nicht? Wir haben die wichtigsten Fragen für Sie zusammengestellt und beantwortet. 

Corona und Arbeitsrecht: Das sollten Arbeitnehmer:innen wissen

FAQ: Arbeitsrechtliche Fragen zu Covid-19

Dürfen Arbeitnehmer aus Angst, sich zu infizieren, zu Hause bleiben?

Gibt es ein Recht auf Home Office?

Kindergarten und Schule bleiben geschlossen: Dürfen Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder zu Hause bleiben?

Busse und Bahnen fahren nicht: Müssen Arbeitnehmer dennoch zur Arbeit kommen?

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer mit dem Coronavirus infiziert ist?

Dürfen Arbeitnehmer nach Hause geschickt werden, wenn sie krank sind?

Müssen Arbeitnehmer arbeiten, wenn sie in Quarantäne sind?

Was tun, wenn der Betrieb nicht aufrecht erhalten werden kann? Müssen Arbeitnehmer Zwangsurlaub nehmen?

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet?

Kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn viele Kollegen krankheitsbedingt ausfallen?

Darf der Arbeitgeber eine Dienstreise in ein vom Coronavirus befallenes Land anordnen?

Ihre Frage ist nicht dabei? Schreiben Sie uns eine E-Mail an info@kursfinder.de. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Dürfen Arbeitnehmer aus Angst, sich zu infizieren, zu Hause bleiben?

Nein, das ist nicht möglich. Um der Arbeit fernzubleiben, brauchen Arbeitnehmer eine Krankschreibung. Lediglich die Angst vor einer Infektion reicht nicht aus. Der im Arbeitsvertrag festgehaltene Arbeitsort muss grundsätzlich eingehalten werden. Allerdings kann der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht etwa die Arbeit im Home Office erlauben, wenn diese Möglichkeit besteht. Auch bei konkreten Verdachtsfällen oder Infektionen innerhalb des Unternehmens kann er die Angestellten freistellen oder ins Home Office schicken.

Gibt es ein Recht auf Home Office?

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Home Office. Wenn es die Arbeitsprozesse eines Unternehmens erlauben, von zu Hause aus zu arbeiten, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedoch eine Home-Office-Lösung vereinbaren. Das liegt im Ermessen des Arbeitgebers. 

Kindergarten und Schule bleiben geschlossen: Dürfen Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder zu Hause bleiben?

Wenn Kitas und Schulen schließen und die Kinder noch nicht alt genug sind, um auf sich selbst aufzupassen, müssen Eltern zunächst alles versuchen, um eine anderweitige Kinderbetreuung zu ermöglichen. Ist das nicht möglich, können Eltern von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen, weil die Leistungserfüllung nicht zumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB): Der Arbeitnehmer wird von der Pflicht der Leistungserbringung freigestellt. Urlaub zu nehmen, ist nicht erforderlich. Den Arbeitnehmern darf kein Nachteil entstehen, wenn sie ohne eigenes Verschulden nicht zur Arbeit kommen können.

Busse und Bahnen fahren nicht: Müssen Arbeitnehmer dennoch zur Arbeit kommen?

Ja, denn das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer. Er trägt dafür Sorge, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Wenn also Busse und Bahnen nicht fahren, muss er sich Alternativen überlegen, um zur Arbeit zu kommen. Gibt es keinerlei Möglichkeiten, zur Arbeit zu kommen und die Arbeitsleistung zu erbringen, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf die Zahlung der vereinbarten Vergütung.

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer mit dem Coronavirus infiziert ist?

Ist ein Beschäftigte wegen des Coronavirus’ arbeitsunfähig, hat er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von sechs Wochen (§ 3 EFZG). Danach haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Krankengeld, müssen dabei jedoch Abschläge in Kauf nehmen.

Dürfen Arbeitnehmer nach Hause geschickt werden, wenn sie krank sind?

Ja, unabhängig davon, woran sie erkrankt sind. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht, allen Arbeitnehmern gegenüber – sowohl demjenigen, der erkrankt ist, als auch denjenigen, die sich womöglich anstecken können.

Müssen Arbeitnehmer arbeiten, wenn sie in Quarantäne sind?

Wer die Möglichkeit hat, von zu Hause aus zu arbeiten, in Quarantäne, aber nicht infiziert ist, muss von zu Hause aus arbeiten – das erfordert die sogenannte Treuepflicht zum Arbeitgeber. Wer also einen Home-Office-Platz hat, muss auch unter Quarantäne arbeiten. Das funktioniert natürlich nur in bestimmten Berufen. Wer etwa in der Pflege, im Einzelhandel, auf dem Bau oder in der Produktion arbeitet, kann unter Quarantäne nicht arbeiten. 

Wer unter einer vom Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne steht, erhält in der Regel weiterhin seinen Lohn. Das ist wie bei einer Krankmeldung – mit  dem Unterschied, dass sich der Arbeitgeber bei einer Quarantäne das Geld später von den zuständigen Behörden zurückerstatten lassen kann.

Was tun, wenn der Betrieb nicht aufrecht erhalten werden kann? Müssen Arbeitnehmer Zwangsurlaub nehmen?

Nein, Zwangsurlaub muss keiner nehmen. Schließt der Arbeitgeber den Betrieb, hat der Arbeitnehmer keine Möglichkeit zur Arbeit zu erscheinen. Der Arbeitgeber befindet sich im sogenannten Annahmeverzug: Er kann den Arbeitnehmern das Arbeiten nicht ermöglichen. Das Verschulden liegt also nicht beim Arbeitnehmer.

Wird der Betrieb nicht geschlossen, sondern nur heruntergefahren, kommt die Einführung von Kurzarbeit in Betracht. Diese können Unternehmen online bei der zuständigen Arbeitsagentur melden. Sind die Voraussetzungen für Kurzarbeit erfüllt, kann das Unternehmen ebenfalls online Kurzarbeitergeld beantragen. Dazu müssen die Arbeitszeiten vorübergehend deutlich gekürzt sein.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet?

Ist der Arbeitgeber zu Kursarbeit berechtigt, etwa weil der Betrieb aufgrund des Coronavirus nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten kann (etwa bei Lieferengpässen), so kommt bei den betroffenen Arbeitnehmern ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Betracht. Dieses kann für eine Dauer von bis zu 12 Monaten bewilligt werden. Es wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld gezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem Nettogehalt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn viele Kollegen krankheitsbedingt ausfallen?

Arbeitnehmer müssen in der Regel nur dann Überstunden leisten, wenn sich das aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergibt. Allerdings gibt es auch eine sogenannte Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden: nämlich dann, wenn drohender Schaden für den Arbeitgeber mit Hilfe von Überstunden vermieden werden kann. Diese Nebenpflicht könnte auch aktuell bestehen, wenn es zu erheblichen Personalausfällen wegen Corona-Infektionen kommt. 

Was die Bezahlung der Überstunden angeht, so kann der Arbeitnehmer die Grundvergütung für Überstunden einfordern (§ 612 BGB), sofern keine arbeits- oder kollektivvertragliche Bestimmung darüber besteht. Voraussetzung ist, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden – und notwendig waren, um die Arbeit zu erledigen.

Darf der Arbeitgeber eine Dienstreise in ein vom Coronavirus befallenes Land anordnen?

Generell hat der Arbeitgeber zwar ein Weisungsrecht. Doch er darf dieses nicht nach billigem Ermessen ausüben, auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag zu Dienstreisen verpflichtet ist. Das bedeutet, dass er seine Arbeitnehmer keiner Gesundheitsgefährdung aussetzen darf. Wenn das Auswärtige Amt wegen des Corona-Virus vor Reisen in bestimmte Regionen abrät, wäre die Weisung des Arbeitgebers unbillig. Unbillige Weisungen sind unverbindlich und müssen nicht befolgt werden.

#Autor#

Vanessa Schäfer

Head of Content (mehr anzeigen)
Vanessa arbeitete fast 7 Jahre als Head of Content bei kursfinder.de. Als kreativer Kopf hat sie mit ihrem Redaktionsteam redaktionelle Beiträge und Reports erstellt. Außerdem versorgte sie die Nutzer:innen des Portals mit Lesestoff rund ums Thema Weiterbildung und Berufsalltag durch den kursfinder-Newsletter und war zuständig für die Pressearbeit. (weniger anzeigen)

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Vanessa arbeitete fast 7 Jahre als Head of Content bei kursfinder.de. Als kreativer Kopf hat sie mit ihrem Redaktionsteam redaktionelle Beiträge und Reports erstellt. Außerdem versorgte sie die Nutzer:innen des Portals mit Lesestoff rund ums Thema Weiterbildung und Berufsalltag durch den kursfinder-Newsletter und war zuständig für die Pressearbeit.

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