Beschreibung
Durch die Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) wird die EU-Whistleblowingrichtlinie in nationales Recht integriert. Dieses neue Gesetz etabliert eine neuartige Rechtsmaterie, die erhebliche Auswirkungen auf öffentliche Arbeitgeber mit sich bringt. Dabei erfordert die Fülle an neu eingeführten Normen und Rechten eine präzise Umsetzung und konkrete Maßnahmen. In diesem Seminar werden die essenziellen Facetten der frisch entstandenen Rechte und Pflichten, die aus dem Hinweisgeberschutzgesetz folgen, vorgestellt und praxisnah erläutert, welche Schritte insbesondere von öffentlichen Arbeitgebern nun ergriffen werden müssen.
Kommende Starttermine
Inhalte / Module
- Wichtiges Basiswissen
- Whistleblowing und Hinweisgeberschutz – Begriffe und Grundlagen
- Die Whistleblower-Richtlinie der EU
- Umsetzung der EU-Whistleblowingrichtlinie in Deutschland
- Alte und neue Rechtslage ab Juli 2023
- Umsetzungsfristen für Unternehmen, Dienststellen, Arbeitgeber
- Das neue Hinweisgeberschutzgesetz
- Schutz- und Anwendungsbereich des Gesetzes
- Pflichten des Arbeitgebers
- Rechte der Beschäftigten
- Rolle des Betriebs-/Personalrats
- Interne und externe Meldestellen
- Umsetzung eines Hinweisgeberschutzsystems im öffentlichen Dienst
- Besondere Handlungspflichten für öffentliche Arbeitgeber
- Meldestellen des Bundes und der Länder
- Rechtliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung des Gesetzes
- Umgang mit Meldungen und Hinweisgebern
- Ablauf der Meldungen
- Richtiger Umgang mit Meldungen
- Folgemaßnahmen und weitere Prozesse
- Dokumentation und Transparenz
- Schutz vor Repressalien
- Whistleblowing und Datenschutz
- Offene Rechtsfragen
- Nutzen, Chancen und Risiken
Zielgruppe / Voraussetzungen
Öffentliche Beschäftigungsgeber sind seit dem 2. Juli 2023 verpflichtet ein Hinweisgebersystem eingerichtet zu haben.
Compliance-Beauftragte; Fachanwälte für Arbeits-, Straf-, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Informationstechnologierecht (Datenschutz); Geschäftsführer; Kommunale Arbeitgeber; Ombudsanwälte; Personal- und Betriebsräte in öffentlichen Betrieben, Sozialeinrichtungen, Krankenhäusern; Personal- und Verwaltungsleiter sowie deren Mitarbeiter; Personalsachbearbeiter der öffentlichen Verwaltung; Rechtsanwälte; Unternehmen, die den TVöD unmittelbar oder analog anwenden; Verantwortliche für die Umsetzung des HinSchG sowie mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragte Personen; Verwaltungs- und Personalleiter, Wirtschaftsjuristen
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