Wenn die Kündigung plötzlich ausgesprochen wird
Nicht jede Trennung im Arbeitsleben verläuft in gegenseitigem Einverständnis. In manchen Fällen möchte man sofort kündigen oder der Arbeitgeber spricht die Kündigung mit sofortiger Wirkung aus. Möchte man in diesen Fällen die Kündigungsfrist umgehen, wird ein Aufhebungsvertrag herangezogen. Was hat es damit auf sich?
Grundlegendes
Ein Aufhebungsvertrag greift beispielsweise dann, wenn der Mitarbeiter eine neue Stelle gefunden hat und dort alsbald beginnen soll, oder wenn der Arbeitgeber es für nötig hält, sich von dem Mitarbeiter zu trennen. In beiden Fällen ist das beiderseitige Einverständnis vonnöten. Der Aufhebungsvertrag muss nach § 623 des BGB schriftlich unterbreitet werden, digital oder gar nur mündlich ist nicht zulässig.
Was ist mit einem Aufhebungsvertrag verbunden?
Ist ein Aufhebungsvertrag unterbreitet worden, ist es ratsam, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht drüber schauen zu lassen. In diesem Vertrag sollte festgehalten werden,
- dass die berufliche Trennung aus betrieblichen Gründen oder seitens des Arbeitgebers stattgefunden hat, um der Sperre durch das Arbeitsamt seitens Arbeitslosengeld zu entgehen (wenn nicht, droht die Aussetzung der Zahlung),
- wann das genaue Enddatum des Arbeitsverhältnisses ist,
- ob und in welcher Höhe eine Abfindung gewährt wird,
- dass zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel wie Firmenhandy, -rechner oder -wagen zurückgegeben werden müssen,
- wie mit offenen Überstunden und Urlaubstagen umzugehen ist,
- wie Zusatzzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Provisionen behandelt werden,
- dass ein Arbeitszeugnis ausgestellt wird,
- ob eine Wettbewerbsklausel notwendig ist,
- ob der scheidende Mitarbeiter Ansprüche auf die Beträge der betrieblichen Altersvorsorge hat.
Hier können Sie Ihre Kenntnisse im Bereich Arbeitsrecht auffrischen.
Bis bald im kursfinder.de-Wissensguide!