Das müssen Sie wissen bei einem Nebenjob
Aus arbeitsrechtlicher Sicht bezeichnet eine Nebentätigkeit eine Tätigkeit, die Sie neben Ihres Hauptberufs ausüben. So weit, so eindeutig. Doch was gilt es zu beachten in Sachen Vergütung, Versicherungen, Rechte und Pflichten? Dem wollen wir jetzt nachgehen.
Das zählt zu einer Nebentätigkeit
Als Nebentätigkeiten werden die Tätigkeiten umfasst, denen Sie neben Ihrer Haupttätigkeit nachgehen. Dazu zählen etwa eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen, ein Zweitjob in der Firma, in der Sie derzeit angestellt sind, ein Ehrenamt oder auch die eigene Selbstständigkeit neben Ihrem Hauptjob. Die Gründe dafür, einem Nebenjob nachgehen, können vielfältiger Natur sein: So bessern einige Ihre Finanzlage auf, andere gehen damit ihrem Hobby nach und wiederum andere möchten sich ein zweites Standbein aufbauen oder etwas Abwechslung in den Alltag bringen. Dass dies möglich ist, regelt Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG): “Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.” Jedoch sind Konkurrenzgeschäfte in Bezug auf den Hauptarbeitgeber untersagt, wie § 60 des Handelsgesetzbuchs (HGB) regelt. Dieser Paragraph sieht zwar primär Handelsgehilfen vor, in der Rechtsprechung jedoch sind damit auch andere Arbeitnehmer:innen eingeschlossen. Somit sind auch Nebentätigkeiten abgegolten. Bei allen Nebenjobs sind daher bestimmte Vorgaben einzuhalten, egal, ob im Bereich Versicherungen, Vergütung oder Meldepflicht.
Ab wann sind Nebentätigkeiten (eher) unzulässig?
Versicherung/Vergütung
Nimmt ein:e Arbeitnehmer:in einen Minijob auf 450 €-Basis neben der Haupttätigkeit an, ist er oder sie in diesem Nebenarbeitsverhältnis nicht sozialversicherungspflichtig. Einzig die Rentenversicherung greift, von der man sich jedoch auf Antrag befreien lassen kann. Fällt die Nebentätigkeit jedoch in die Sozialversicherungspflicht, müssen Sie Ihren Arbeitgeber in Kenntnis setzen. Denn durch das zweite sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis steigen auch die Sozialabgaben seitens des Hauptarbeitgebers. Unzulässig werden Nebentätigkeiten dann zwar nicht, melden Sie Ihre Nebentätigkeit aber nicht ordnungsgemäß, können Sie abgemahnt oder gar gekündigt werden.
Arbeitszeiten
Gehen Sie mindestens zwei Nebentätigkeiten nach, gilt in Summe die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden, nicht für jede einzelne Tätigkeit. Dies regelt § 3 des Arbeitszeitgesetzes. Ausnahmen sind jedoch folgende:
- wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen durchschnittlich acht Stunden pro Arbeitstag nicht überschritten wurde
- wenn Sie ein Ehrenamt ausüben
Unzulässig werden Nebenjobs dann, wenn sie mit der Haupttätigkeit zeitlich gesehen in Konflikt kommen.
Urlaub/Krankheit
Auch bei einem Nebenjob müssen Sie sich an die Vorgaben der Urlaubszeitregelung halten, die in § 8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgehalten sind. Heißt, dass der Urlaub, den Sie von Ihrem Hauptberuf aus nehmen, Ihrer Erholung dienen soll. Üben Sie in dieser Zeit Ihre Nebentätigkeit weiterhin aus, belangen Sie damit Ihre Arbeitskraft im Hauptgewerbe, das darunter leiden könnte. Dasselbe gilt für den Krankheitsfall.
Wettbewerb
Gehen Sie einer Nebentätigkeit in einem Unternehmen nach, dessen Ausrichtung und Gewerbe dem Ihres Hauptarbeitgebers gleichkommt, stehen Sie in einem Wettbewerbskonflikt und sind im Falle eines Falles Ihrem primären Arbeitgeber gegenüber schadensersatzpflichtig. Ihnen kann auch die Kündigung drohen, wenn Sie Ihrem Hauptarbeitgeber mit Ihrem Nebenjob in großem Maße Konkurrenz machen.
Öffentlicher Dienst
Beamt:innen oder Angestellte des Öffentlichen Dienstes müssen ihrem Arbeitgeber anzeigen, dass sie einem Nebenjob nachgehen, egal, ob dieser der Haupttätigkeit schadet oder nicht. Je nach Bundesland oder Land ist eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht mit Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt einzuholen.
Bis bald im kursfinder.de-Wissensguide!