Darauf müssen Sie bei Nebentätigkeiten achten
Der Job neben dem Job – für viele Menschen gehört eine Nebentätigkeit fest zu ihrem Alltag. Über 3 Millionen Beschäftigte in Deutschland haben einen Nebenjob. Hellauf begeistert sind nicht alle Arbeitgeber, wenn ihre Angestellten ihre Arbeitskraft nicht ausschließlich für das Unternehmen aufwenden. Doch pauschal verbieten dürfen sie eine Nebentätigkeit nicht. Das Arbeitsrecht regelt, was erlaubt ist und was nicht. Die wesentlichen Punkte haben wir für Sie zusammengefasst:
Allgemeines
Oft enthalten Arbeits- oder Tarifverträge entsprechende Klauseln, die den Umgang mit Nebentätigkeiten regeln. Einen Nebenjob pauschal zu verbieten oder darauf hinzuweisen, dass er nur mit Zustimmung des Arbeitgebers angenommen werden kann, verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Nebentätigkeiten sind grundsätzlich erlaubt. Beschäftigte können in ihrer Freizeit machen, was sie wollen: also auch arbeiten.
Damit das betriebliche Interesse nicht durch eine Nebentätigkeit beeinträchtigt wird, sollte der Nebenjob jedoch beim Arbeitgeber angezeigt werden. Denn ein Nebenjob kann den Arbeitgeber durchaus tangieren, etwa wenn er so kräftezehrend ist, dass die Haupttätigkeit nicht mehr angemessen durchgeführt werden kann. Oder dann, wenn der Arbeitnehmer im Geschäftsbereich eines Mitbewerbers tätig wird. Ausschlaggebend ist hierbei nicht die Tätigkeit des Beschäftigten, sondern die Wettbewerbssituation des Arbeitgebers.
Sozialversicherung
Der Arbeitgeber sollte wissen, ob Mitarbeiter bereits geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt sind oder nicht. In manchen Fällen hat er sogar ein Recht darauf, es zu wissen, etwa dann, wenn ein geringfügig Beschäftigter einer weiteren geringfügigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nachgeht. Wird die Einkommensgrenze von 450 Euro durch beide Jobs überschritten, werden diese sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber braucht also die Informationen, um richtig abrechnen zu können.
Arbeitszeit
Das Arbeitszeitgesetz schreibt die Höchstgrenzen an Arbeitszeit vor, die ein Arbeitnehmer leisten darf. Hier ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gefragt: Er muss darauf achten, dass beide Arbeitsverhältnisse des Mitarbeiters in der Summe nicht mehr als 8 Stunden an Werktagen einnehmen, also maximal 48 Stunden die Woche. Im Ausnahmefall kann die Arbeitszeit vorübergehend und bei Gewährung eines Zeitausgleichs auf 10 Stunden täglich verlängert werden, also auf maximal 60 Stunden die Woche.
Wichtig ist zudem, die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von 11 Stunden zwischen den Arbeitseinsätzen zu berücksichtigen: Abends bis in die Puppen in der Kneipe zu jobben und am nächsten Morgen früh der anderen Tätigkeit nachgehen, ist gesetzlich nicht zulässig.
Krankheit
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung von bis zu sechs Wochen im Krankheitsfall. Im Gegenzug dürfen sie nichts tun, was ihrer Genesung schadet oder sie verzögert. Nebentätigkeiten, die die Genesung nicht beeinträchtigen, dürfen Mitarbeiter bei Krankschreibung trotzdem nachgehen.
Urlaub
Urlaub dient in erster Linie der Erholung. Es darf in dieser Zeit also keine Nebentätigkeit ausgeübt werden, die dem Erholungszweck schadet. Das ist im Bundesurlaubsgesetz verankert. Welche Tätigkeit allerdings darunter fällt und welche nicht, ist vom Einzelfall abhängig.
Konsequenzen
Verletzt der Nebenjob betriebliche Interessen, kann der Arbeitgeber den Beschäftigten auffordern, die Nebentätigkeit sein zu lassen. Geht er der Aufforderung nicht nach, kann er ihn abmahnen oder sogar kündigen. Selbst fristlose Kündigungen sind in manchen Fällen möglich. Hat ein Mitarbeiter dem Arbeitgeber Konkurrenz gemacht und vielleicht sogar finanziellen Schaden zugefügt, kann er auf Schadensersatz pochen.