Die Gewerbeabfallverordnung
Beschreibung:Die 'neue' Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist seit 01. August 2017 in Kraft. Sie löst die in der Vergangenheit im abfallwirtschaftlichen Vollzug eher wenig beachtete Vorgängerverordnung ab und soll durch neue und striktere Regelungen in der Getrenntsammlung der betrieblichen Gewerbeabfälle den Vorrang der stofflichen vor der energetischen Verwertung sicherstellen.
Die zum Vollzug Verpflichteten reichen von der Tankstelle nebenan bis hin zu großen Industriebetrieben. Auch kommunale Träger unterliegen, sofern sie selbst Abfallerzeuger sind, den neuen Getrenntsammlungspflichten.
Im Bereich der gewerblichen Siedlungsabfälle müssen nunmehr neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle getrennt erfasst werden. Dies ist entsprechend zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Dokumentation ist durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente vorzunehmen. Auch für Bau- und Abbruchabfälle definiert die Verordnung erweiterte Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten.
Darüber hinaus hat der Abfallerzeuger eine Erklärung des Übernehmers der Abfälle vorzuhalten, die die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur stofflichen Verwertung belegt. Für den Fall, dass dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ist es ausnahmsweise erlaubt, Abfälle gemischt zu sammeln. Dieses Abfallgemisch ist in jedem Fall einer Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Diese Vorbehandlungsanlage wiederum muss nach dem Willen der Verordnung eine Sortierquote von 85% und eine Recyclingquote von mindestens 30% erfüllen. Der Abfallerzeuger/-besitzer hat dies bis zum 01.01.2019 zu kontrollieren.
Abfallerzeuger und -besitzer von Bau- und Abbruchabfällen bei Neubau-, Renovierungs-, Sanierungs- und Abbruchmaßnahmen müssen zukünftig Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik getrennt halten. Ist dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist es gestattet, Abfälle gemischt zu sammeln. Die Kriterien entsprechen annähernd denen der oben thematisierten Gewerbeabfälle. Die Erfüllung der Pflichten oder das Abweichen von diesen Verpflichtungen sind gleichfalls zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Der Kurs befasst sich mit den konkreten Auswirkungen der neuen Entsorgungspflichten in der Praxis. Anhand von Beispielen werden die neuen Dokumentationspflichten erläutert.
Kommende Starttermine
Inhalte des Seminars
- Wer ist Adressat der Verordnung?
- Wie ist das Verhältnis zu weiteren Verordnungen und Gesetzen (z. B. das Verpackungsgesetz)?
- Welche Übergangsfristen, Kleinmengenschwellen, Quoten und wiederkehrende Termine sind zu beachten?
- Die Getrennthaltungsquote (Erzeuger) von 90%?
- Was bedeutet technisch nicht möglich?
- Was bedeutet wirtschaftlich nicht zumutbar?
- Wie ist die begriffliche Erweiterung zu „gewerblichen Siedlungsabfällen“ zu verstehen?
- Wie sind die Sortier- und Recyclingquoten, die für Vorbehandlungsanlagen ab 01.01.2019 gelten, einzuschätzen?
- Was passiert, wenn der stoffliche Verwertungsmarkt für sortierte Fraktionen gesättigt ist?
- Welche Situation ergibt sich bei hintereinander geschalteten Verwertungsanlagen (Kaskaden)?
- Haben Altanlagen Bestandsschutz, auch wenn sie die geforderten Recyclingquoten nicht erreichen?
- Welche Dokumente hat der Abfallerzeuger/-besitzer zu führen und bei Verlangen der Behörde vorzulegen?
- Was ist speziell bei Bau- und Abbruchabfällen zu beachten?
- Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das Gebot der Getrenntsammlung?
- Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die benannten Dokumentationspflichten?
- Welche Kosten sind mit den Anforderungen der neuen Gewerbeabfallverordnung verbunden?
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